Datenschutz und statistische Geheimhaltung sind beim Zensus gewährleistet

Wenn 2011 in Deutschland der Zensus durchgeführt wird, geht es nicht darum, etwas über die individuellen Lebensverhältnisse der Einwohnerinnen und Einwohner zu erfahren. Ziel ist es vielmehr, Strukturdaten zur Bevölkerung und deren Arbeits- und Wohnsituation zu erhalten. Bei der Erhebung dieser Daten werden das Statistikgeheimnis und der Datenschutz strikt eingehalten.

Es werden darüber hinaus auch keine Einzeldaten zu Bürgerinnen und Bürgern an andere staatliche Behörden weitergegeben. Damit wird eine zentrale Maßgabe des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGe 65, 1ff) erfüllt, wonach personenbezogene Daten aus der amtlichen Statistik nicht für exekutive Zwecke genutzt werden dürfen.

Am 16. Juli 2009 ist das Zensusgesetz 2011 in Kraft getreten. Zuvor hatten der Deutsche Bundestag am 24. April 2009 und der Bundesrat am 15. Mai 2009 dem Gesetz abschließend zugestimmt. Dieses Gesetz bestimmt den Berichtszeitpunkt, nennt die zu erhebenden Merkmale sowie die Ausführungsbestimmungen zur Auskunftspflicht und zur Zusammenführung, Löschung und Aufbewahrung der Daten.

Zuvor war am 13. Dezember 2007 das Zensusvorbereitungsgesetz 2011 in Kraft getreten. Es ist die gesetzliche Grundlage für die konkreten Vorbereitungen für den Zensus 2011 in Deutschland. In dem Gesetz ist festgelegt, dass bereits bei den notwendigen Vorbereitungen zum Zensus die Regeln der statistischen Geheimhaltung und damit des Datenschutzes streng eingehalten werden. So gilt auch für die im Rahmen des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 an die Statistik gelieferten Daten die Geheimhaltung für alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (§ 11) und auch bei den Datenlieferungen ist sichergestellt, dass Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (§ 13). Damit wird insbesondere dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat gegen das Verfahren des registergestützten Zensus keine grundsätzlichen Einwände.

Auf europäischer Ebene verpflichtet eine EU-Verordnung vom 9. Juli 2008 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Zensusdaten im Jahr 2011 zu erheben. Darüber hinaus legt die Verordnung unter anderem die Merkmale fest, die alle Mitgliedstaaten dabei an die EU liefern müssen. Damit werden die Ergebnisse der EU-weiten Zensusrunde 2011 europaweit vergleichbar sein. Die Verordnung über Volks- und Wohnungszählungen trat am 2. September 2008 in Kraft. Zuvor stimmten die Mitgliedstaaten in der Europäische Kommission, im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union über die Verordnung ab. Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften hat die Verordnung mit der Nummer 763/2008 in den einzelnen Sprachen der EU veröffentlicht.

Die gesetzlichen Anforderungen an Statistiken

Für alle amtlichen Statistiken in Deutschland gilt generell der zentrale Grundsatz, dass die Einzelangaben der Befragten strikt geheim zu halten sind. Die Angaben dienen ausschließlich statistischen Zwecken, sie dürfen weder an private noch an staatliche Institutionen weitergegeben werden. Zum Schutz der Vertraulichkeit von Einzeldaten schreibt das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke strenge Verfahrensregeln vor: So müssen Namen und Adressen zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht werden. Bei der Veröffentlichung von Statistik-Resultaten muss ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können. Daneben gelten auch die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, das den Zweck hat, »den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird«.

Die Vertraulichkeit persönlicher Angaben ist für die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder aber weit mehr als eine gesetzliche Pflicht: Die amtliche Statistik lebt vom Vertrauen und der Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger. Deshalb haben die Statistischen Ämter auch ein ureigenes Interesse daran, die statistische Geheimhaltung durch entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu garantieren.

Das Volkszählungsurteil von 1983

Über die generellen Regelungen zu Statistikgeheimnis und Datenschutz hinaus hat das Bundesverfassungsgericht am 15. Dezember 1983 im Volkszählungsurteil (BVerfGe 65, 1ff) deutlich hervorgehoben, dass grundsätzlich jeder Einzelne das im Grundgesetz festgeschriebene Recht hat, »selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen«. Dieses »Recht auf informationelle Selbstbestimmung« kann nur dann eingeschränkt werden, »wenn ein überwiegendes Allgemeininteresse vorliegt«. Das ist im Fall des Zensus gegeben, da die Daten zur Bevölkerung und deren Wohn- und Arbeitssituation Grundlage für eine Vielzahl von wichtigen Entscheidungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sind.

Gemäß dem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 muss im Gesetz für einen Zensus der »Grundsatz der Verhältnismäßigkeit« beachtet werden. Das heißt, dass das aus Sicht der Bürger mildeste Mittel zur Durchführung der Erhebung gewählt werden muss. 1983 sah das Bundesverfassungsgericht eine herkömmliche Erhebung durch Zähler als das »mildeste Mittel« an, da seinerzeit eine Zusammenführung von erhobenen Daten und Verwaltungsdaten technisch nicht möglich war. Heute ist der registergestützte Zensus das »Mittel der Wahl«. Die Belastung für die Bürgerinnen und Bürger ist damit deutlich geringer als bei einer Vollerhebung.

Der registergestützte Zensus und der Datenschutz

Angesichts des neuen Verfahrens stellen sich folgende Fragen: Wohin fließen die Daten, wer verfügt darüber und für welche Zwecke werden sie verwendet? Auch hierbei hält sich die amtliche Statistik strikt an die Vorgaben des Gesetzgebers. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder müssen organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen treffen, die »der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken«. Dazu gehört unter anderem das Verbot, Einzelangaben aus dem Zensus in die Verwaltung zurückfließen zu lassen, das sogenannte Prinzip der Einbahnstraße. Dieses gilt zum Beispiel, wenn mit dem Zensus ermittelt wird, wie viele Personen in einer Gemeinde leben, ohne dort gemeldet zu sein, beziehungsweise wie viele dort gemeldet sind, ohne dort zu wohnen. Diese Informationen sind für die Statistik von Interesse, um die Fehlerrate der Melderegister festzustellen und damit statistische Korrekturen bei der Einwohnerzahl der Gemeinde vorzunehmen. Ziel sind letztlich verlässliche Bevölkerungszahlen. Eine Rückmeldung an die Gemeinden, um welche Personen es sich dabei handelt, und eine Bereinigung der Melderegister hat das Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 jedoch streng untersagt. Das Prinzip der Einbahnstraße gilt auch für andere Behörden. Die amtliche Statistik gibt auch keine Einzeldaten an die Polizei oder das Finanzamt weiter.

Für die Datenübermittlungen von den Meldebehörden und der Bundesagentur für Arbeit an die Statistischen Ämter werden besondere Vorkehrungen getroffen, um einen Zugriff auf die Daten von außen zu verhindern. Die Hilfsmerkmale wie Name und Adresse dienen einzig dazu, die Register zusammenzuführen und vorhandene statistische Fehler zu bereinigen. Nach der Zusammenführung werden die Hilfsangaben durch die statistischen Ämter gelöscht, so dass nur noch Daten ohne Namensbezug vorliegen, die dazu dienen, Informationen zur Struktur der Bevölkerung zu gewinnen.

Die Bürgerinnen und Bürger können sicher sein, dass ihre persönlichen Angaben den abgeschotteten Bereich der Statistischen Ämter nicht verlassen. Auch bei dem neuen registergestützten Zensus wird zu jeder Zeit des Verfahrens sichergestellt, dass dieses Statistikgeheimnis und der Datenschutz streng eingehalten werden, damit keine Rückschlüsse auf einzelne Personen gezogen werden können.